Newsletter Ausgabe 01/2024

Newsletter Ausgabe 01/2024

Liebe Mitglieder,
liebe Leserinnen und Leser,

Sicherlich fällt es Ihnen direkt auf, der Newsletter präsentiert sich in einem neuen Gewand. Entsprechend haben wir einen Beitrag zu unserer Umfirmierung und dem Marken-Relaunch vorbereitet. Außerdem stellen Ihnen unsere Kollegen aus dem Bereich Steuern die steuerlichen Neuerungen des Jahres 2024 und die jüngsten Gewerbesteueranpassungen vor.

In unserer Personalreihe geht es in dieser Ausgabe um das Arbeitszeitgesetz. In der Rubrik Weiterbildungen hat Marco Morcinczyk, den Sie in diesem Newsletter etwas näher kennen lernen können, die dritte Ausgabe der Managementqualifikation für (Nachwuchs-)Führungskräfte und einige weitere neue Seminare für Sie mitgebracht.

Viel Spaß bei der Lektüre!

Herzlich,

Ihr Team für Agrargenossenschaften

Nachdem die Zahlungen zur Agrarförderung bereits in den Vorwochen - zum Teil auch schon vor dem Jahreswechsel- eingingen, kamen in den letzten Tagen auch die dazugehörigen Bescheide in allen betreffenden Bundesländern an.

Wie befürchtet, liegen die Entscheidungen zur Frage der Zuerkennung einer Junglandwirteförderung (=Junglandwirte-EinkommensStützung) deutlich auseinander und lassen keine einheitliche Argumentation erkennen. Neben Zuerkennungen der Junglandwirteförderung für Agrargenossenschaften steht eben eine Vielzahl der Ablehnungen. Diese Ablehnungen stützen sich zumeist auf die vom BMEL vorgegebene Argumentation, Junglandwirt könne neben anderen Voraussetzungen nur jemand sein, gegen den keine Entscheidung in der Genossenschaft fallen könne. - ohne Worte -

Das Thema ist durchaus emotional besetzt, aber es bleibt dabei: Nach dem hier maßgeblichen Bundesrecht ist die Mitwirkung in kollektiven Entscheidungen der Genossenschaft das Maß der Dinge. Und genau diese Mitwirkung steht einem jeden Mitglied der Agrargenossenschaft zu.

Wie geht`s weiter?

Der Genoverband e.V. steht zur Koordination der juristischen Auseinandersetzung bereit.

Da in den betreffenden Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen überall das Widerspruchsverfahren vorgesehen ist, müssen wir vorrangig zunächst die Frist zur Einlegung des Widerspruchs beachten. Diese beträgt einen Monat ab Eingang des Bescheides.

Dazu haben wir unseren Mitgliedsgenossenschaften am Montag per Rundmail eine erste Information einschließlich Mustervorschlägen für die Einlegung des Widerspruches je nach Betroffenheit entweder nur in Bezug auf die JES oder bei weiteren strittigen Punkten gegen den Widerspruch insgesamt übersandt. Hier bitten wir Sie, auf die Einhaltung der Frist zu achten.

Parallel dazu werden wir die Bescheide in ihrer Argumentation prüfen, um Ihnen rechtzeitig auch für die Begründung des Widerspruches Argumentationslinien zur Verfügung zu stellen.Die Begründung von Widersprüchen erfolgt üblicherweise gesondert.

Koordination der juristischen Auseinandersetzung geht weiter

Da die hier maßgeblich Frage, ob eine Agrargenossenschaft auch als Junglandwirt anzusehen sein kann, sich allein nach Bundesrecht (GAPDZG) beurteilt, macht es Sinn, hierzu Musterverfahren auch schon im Widerspruchsverfahren anzustreben. Hierzu haben wir uns der Unterstützung durch DOMBERT Rechtsanwälte versichert, die bereits in verschiedenen Auseinandersetzungen u.a. um die Dürrehilfe und die BVVG-Preisgestaltung kompetent, erfolgreich und angenehm an unserer Seite standen.

Unsere Zielstellung ist dabei den Aufwand für die Agrargenossenschaften gering zu halten und in den passenden Musterverfahren eine Klärung für die Vielzahl der Agrargenossenschaften zu finden. Wir gehen davon aus, dass wir Ihnen diese Argumentation für die Widerspruchsbegründung in der 2. Märzhälfte zur Verfügung stellen können.

Dazu bitten wir um die Übersendung ablehnender aber insbesondere auch zuerkennender Bescheide zur JES.

Juristische Auseinandersetzungen kosten Geld. Vorausschauend haben wir Sie bereit vergangenen Sommer gebeten, hier in der letztlich gemeinsamen Betroffenheit solidarisch zusammen zu stehen. Dazu würden wir in den nächsten Wochen in der Sache selbst wie auch zur organisatorischen Umsetzung auf Sie zukommen.

Ergänzend möchten wir Ihnen Muster für die Widersprüche zur Verfügung stellen, diese finden Sie untenstehend.

Bei Nachfragen wenden Sie sich bitte an Ihren Agrarberater oder an Uwe Tiet.

Uwe Tiet Profil bild
RA

Uwe Tiet

Seniorreferent Recht

Die neueste Umfrage unter den Mitglieds-Agrargenossenschaften des Genoverbands zeichnet ein erwartbares, aber erschreckendes Ergebnis: Die Betriebe sind transformationswillig, aber ohne langfristigen politischen Rückhalt bröckeln die Zukunftsaussichten.

Im Jahr 2022 wurde erstmals eine Umfrage unter den Agrargenossenschaften durchgeführt. Das damalige Ziel: Ein schnelles und breites Stimmungsbild der Mitgliedsgenossenschaften erhalten, um dieses gezielt in der politischen Interessenvertretung zu nutzen. Die Resonanz war hoch und so war schnell klar, dass es weitere Umfragen geben würde. Im Rahmen der Initiative Agrar wurde nun eine Panelumfrage ins Leben gerufen, die drei Kurzumfragen pro Jahr umfasst und mit saisonalen Schwerpunktthemen, wiederkehrenden Bausteinen und aktuellen Fragen ein über die Monate und den Jahresverlauf vergleichbares Stimmungsbild einholen soll. An der ersten Umfrage haben in dem Zeitraum vom 25. Januar 2024 bis zum 12. Februar 2024 111 der knapp 500 Mitgliedsgenossenschaften beteiligt.

„Das ist eine deutliche Ohrfeige für die Bundes- und Landespolitik!“

Der Unmut der Landwirtschaft war in den vergangenen Wochen und Monaten in ganz Deutschland zu spüren. Doch dieser begründet sich nicht nur im Bundeshaushalt 2024, wie die Umfrageergebnisse zeigen: So sind 93 Prozent der befragten Agrargenossenschaften auch mit der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der Europäischen Union auf Bundesebene "vollkommen" oder "eher" unzufrieden. Auf Landesebene ist die Unzufriedenheit mit 89% nur unwesentlich geringer.

„Das ist eine deutliche Ohrfeige für die Bundes- und Landespolitik! Die Bürokratie hat überhandgenommen, sodass die Betriebe immer weniger Zeit für ihre eigentliche Arbeit und die Zukunftsentwicklung haben“, sagt Genoverband-Vorstand Marco Schulz. „Auch die Verwaltung ist überfordert. Das Land Sachsen schafft es beispielsweise nicht mehr, die GAP-Zahlungen an die Betriebe rechtzeitig zu leisten“, ergänzt Schulz.

Die Landwirtschaft stünde vor einem großen Wandel und müsste sich den Anforderungen von Politik, Verbrauchern, Gesellschaft, Handelspartnern und verarbeitender Industrie zeitnah anpassen. Dies wie auch der zunehmende bürokratische Aufwand stelle die Betriebe vor enorme Herausforderungen. Für die Transformation der Landwirtschaft, so Schulz, seien Rahmenbedingen und wirtschaftliche Erfolgsaussichten nötig und damit Zeit und Geld.

Der Beruf des Landwirts ist in Gefahr

Nach der Umfrage ist es für rund 90 Prozent der befragten Agrargenossenschaften schwierig, Wirtschaftlichkeit und Umweltschutz in der Tierhaltung und der Pflanzenproduktion miteinander zu vereinbaren (Tierhaltung: 61 Prozent sehr herausfordernd, 28 Prozent eher herausfordernd; Pflanzenproduktion: 46 Prozent, 44 Prozent eher herausfordernd). Bei der (Weiter-)Entwicklung des Betriebs, zum Beispiel bei Maßnahmen zur CO2-Reduzierung oder zur Stärkung regionaler Wertschöpfungsketten, fühlen sich sogar 98 Prozent der befragten Agrargenossenschaften „ganz und gar nicht“ oder „eher weniger“ von der Landwirtschaftspolitik unterstützt. Der überwiegende Teil der Teilnehmenden sieht überdies den gesamten Berufsstand in Gefahr (50% „trifft voll und ganz zu“, 30% „trifft eher zu“).

„Das ist ein eindeutiges Alarmsignal! Die Politikerinnen und Politiker, die über Zukunftsaussichten und Unterstützung der heimischen Landwirtschaft sprechen, sollten sich fragen, warum bei den Betrieben keine Angebote ankommen“, so Genoverband-Vorstand Schulz.

Die mangelnde Unterstützung und Unzufriedenheit, die die große Mehrheit der teilnehmenden Agrargenossenschaften auch bei den Bauernprotesten kritisierten, spiegelt sich deutlich in der erwarteten wirtschaftlichen Entwicklung der Agrargenossenschaften wider: So gehen 34 Prozent der Betriebe von einem Rückgang aus, weitere 59 Prozent sehen maximal eine Stagnation bei der Entwicklung im Jahr 2024, nur 6 Prozent rechnen mit einem Wachstum.

„Die Agrargenossenschaften zählen mit einem aktuellen Umsatz in Höhe von rund 2,9 Mrd. Euro und mehr als 20.000 Mitarbeitenden zu den bedeutendsten Arbeitgebern in den strukturschwachen Regionen Ostdeutschlands“, betont Marco Schulz. „Doch von der Politik allein gelassen, schwindet der Branche zunehmend die Perspektive.“


Weitere Umfrageergebnisse zeigen, dass die Agrargenossenschaften sich zurzeit darauf konzentrieren, wirtschaftliche Stabilität zu erreichen. Sie setzen 2024 auf Instandhaltung und Ersatzinvestitionen. Neuinvestitionen planen die Branchenvertreter vor allem in Bodenkäufe (49 Prozent). Dem stehen die Pläne der Bundesländer Thüringen, Sachsen und Brandenburg entgegen, den Bodenmarkt durch Agrarstrukturgesetze weiter zu reglementieren. Hierdurch sehen sich die Agrargenossenschaften durch die Missachtung der besonderen Mitgliederstruktur deutlich benachteiligt.

Die bundesweiten Bauernproteste der vergangenen Wochen bescherten den Branchenvertretern eine breite Medienpräsenz. Die erhoffte Kehrtwende der Bundesregierung sehen die Agrargenossenschaften in Bezug auf die Agrardieselrückerstattungen jedoch nicht erreicht. Mit dem jüngsten Kompromissangebot der Bunderegierung, welches zwar nicht mehr die geplante Abschaffung der Kfz-Steuerbefreiung enthält, aber weiter an der stufenweisen Streichung der Agrardieselrückerstattungen bis 2026 festhält, sind 95% der Befragten unzufrieden. 87 Prozent wollen aus Unzufriedenheit mit der Agrarpolitik von Bund und Ländern weiterdemonstrieren.

Den Beitrag der Agrarheute zur Umfrage finden Sie hier. Unseren Websitebeitrag können Sie hier nachlesen.

Laurie Breuer Profil bild

Laurie Breuer

Referentin Kommunikation und Politik

In Brandenburg streitet sich die Koalition über das Agrarstrukturgesetz. Seit dem Entwurf für das Gesetz vom April 2023, zu dem es in den zahlreichen Diskussionen vor allem kritische Stimmen von Verbänden aber auch aus der Wissenschaft gab, wurde es ruhig um das Gesetzesvorhaben. Der Genoverband hat sich seinerzeit dezidiert gegen dieses Gesetzesvorhaben ausgesprochen und auf die Realitätsferne des Vorhabens und die Missachtung der Bedeutung und der Leistungen der Agrargenossenschaften hingewiesen, die mit diesem Gesetzesvorhaben zum Ausdruck kommen. Nun hat die SPD sich positioniert, dass auf dieser Grundlage ein Agrarstrukturgesetz in der laufenden Legislaturperiode nicht mehr verabschiedet werden könne.

Es bleibt zu hoffen, dass sich eine solche Ansicht auch in Thüringen durchsetzt und das gemeinsam von Genoverband, Thüringer Bauernverband und Familienbetriebe Land und Forst in Auftrag gegebene Rechtsgutachten, das dem dortigen Gesetzesentwurf gleich in mehrfacher Hinsicht die Verfassungsmäßigkeit abspricht, Wirkung zeigt.

In Sachsen war Dr. Andreas Eisen am 18. Januar als Experte zu einer Anhörung zum Entwurf des Sächsischen Agrarstrukturgesetzes im Sächsischen Landtag geladen. Er betonte, dass aus Sicht des Genoverbandes und der Agrargenossenschaften das Gesetz die Gefahr berge, dass es im Hinblick auf die selbst gesteckten Ziele nicht nur unwirksam sein dürfte, sondern sogar kontraproduktiv wirkt. Darüber hinaus wies er auf den damit einhergehenden erheblichen bürokratischen Aufwand für die Verwaltung hin, der im Hinblick auf das aktuelle Verwaltungsversagen bei der Auszahlung der Direktzahlungen in Sachsen vermieden werden sollte. Hier können Sie die entsprechende Stellungnahme des Genoverbands lesen.

Es sollte vor allem über den Abbau komplexer Regelungen und Prozesse im Sinne einer nachhaltigen Sicherung der Agrarverwaltung nachgedacht werden, anstatt diese mit aufwändigen Gesetzen wie einem Agrarstrukturgesetz zu überfordern. Zwischenzeitlich positioniert sich die CDU deutlich kritisch gegenüber dem Gesetzesentwurf und es spricht einiges dafür, dass es zu keiner Verabschiedung in der laufenden Legislatur kommt.

Die aktuellen Bestrebungen in Sachsen-Anhalt ein Agrarstrukturgesetz zu erarbeiten, sind im Vergleich zu den bisherigen Bestrebungen in Sachsen-Anhalt und zu den Gesetzesentwürfen in den anderen Bundesländern aus unserer Sicht geprägt von einem realistischen und pragmatischen Blick auf die Thematik. Hier wird im Dialog mit den Betroffenen angestrebt, insbesondere die bisherigen Gesetze zum Grundstücksverkehr und zur Landpacht klug in einem Landesgesetz zusammenzufassen und mit Augenmaß zu modernisieren und zu reformieren.


Andreas Eisen Profil bild

Dr. Andreas Eisen

Beratung und Betreuung Genossenschaften
Bereichsleiter

Die ökonomischen Folgen gegenwärtiger Krisen und gesellschaftlicher Herausforderungen belasten die deutschen Unternehmen, welches sich durch allgemein gesunkene Liquidität und zögerliches Investitionsverhalten zeigt. Aus diesem Grund sah sich der Gesetzgeber zu steuerlichen Vereinfachungen, Bürokratieabbau und Impulsen für Investitionen veranlasst, sodass bereits im Juli 2023 das „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness" (sog. Wachstumschancengesetz) als Referentenentwurf vorgelegt wurde.

Nach erfolgreichem Durchlaufen des Bundestags wurde das Gesetz Ende November vom Bundesrat gestoppt und an den Vermittlungsausschuss verwiesen. Aufgrund der Haushaltsdebatte konnte eine Beratung über Nachbesserungen in 2023 nicht mehr stattfinden, sodass einige das Gesetz schon abgeschrieben hatten. Seit kurzem ist aber bekannt, dass sich der Vermittlungsausschuss am 21. Februar 2024 weiter zu Entwürfen beraten soll. Bei positivem Ausgang hat anschießend erneut der Bundesrat abzustimmen. Die nächste Plenarsitzung des Bundesrats findet am 22. März 2024 statt.

Während Wirtschaftsverbände eindringlich die Ministerpräsidenten aufforderten den Gesetzesentwürfen zuzustimmen, verkündete kürzlich Markus Söder für die Union, die Zustimmung von der Rücknahme der geplanten Streichung der Agrardieselrückerstattung abhängig zu machen. Man darf über den Ausgang gespannt sein.

Die Maßnahmen sehen nach Angaben der Bundesregierung Entlastungen für die Steuerpflichtigen im Umfang von 7 Milliarden € vor. Für die vielen positiven Maßnahmen wird von einer Rückwirkung ausgegangen. Das heißt, dass die Maßnahmen ggf. schon ab dem 01.01.2024 oder für den Veranlagungszeitraum 2024 wirksam werden.

Hervorzuheben sind im Entwurf insbesondere die folgenden steuerlichen Maßnahmen:

  • befristete Wiedereinführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter
  • befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude 6 % (neu eingefügt mit Regierungsentwurf) und zusätzliche Sonder-AfA-Regelungen
  • Erweiterung des steuerlichen Verlustabzugs und Verlustvortrags / -verrechnung,
  • Anhebung der Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter von 800 € auf 1.000 €
  • Erhöhung der Sonderabschreibung nach § 7g EstG von 20 % auf 50 %
  • Anwendung der Sammelpostenmethode für Anschaffungskosten bis 5.000 € und Abschreibung über 3 statt bisher 5 Jahre
  • Anhebung der Grenze für die Buchführungspflicht auf 800.000 € Umsatz bzw. 80.000 € Gewinn und ebenso der Grenze für die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung (Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten)
  • Einführung einer Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (1.000 €);
  • Erhöhung des Schwellenwertes zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1.000 € auf 2.000 €;
  • Einführung einer gesetzlichen Regelung zur verpflichtenden Verwendung von elektronischen Rechnungen zwischen inländischen Unternehmen;
  • Erhöhung der Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand bei Geschäftsreisen von 14 bzw. 28 € auf 15 bzw. 30 €
  • Erhöhung der Freigrenze für Geschenke an Geschäftspartner von 35 auf 50 €

Daneben ist auch die Absenkung des pauschalen Umsatzsteuersatzes für Land- und Forstwirte von 9,0 % auf 8,4 % (§ 24 UStG) Teil des Gesetzesentwurfes. Die Absenkung als solche steht jedoch nicht zur Debatte. Von besonderer Bedeutung ist die Frage, ob dabei die Rückwirkung auf den 01.01.2024 gelten soll. Da eine solche Rückwirkung bereits getätigte Umsätze in Fällen vereinbarter Nettoentgelte nachträglich belasten würde (geringerer Bruttoumsatz), sehen wir die Rückwirkung kritisch. Keine Rückwirkung hätte dagegen die Folge, dass so die pauschalierenden Land- und Forstwirte mit zwei verschiedenen Steuersätzen im Jahr 2024 konfrontiert wären. Der Ausgang der Beratungen bleibt abzuwarten.

Ihr Ansprechpartner:

Christoph Upgang-Sicking
Steuerberater

Genoverband e.V.
Verwaltungssitz Hannover
Karl-Wiechert-Allee 76 a, 30625 Hannover
Telefon: +4951195745139, Fax: +4951195745498
Mobil: +491725330223
E-Mail: christoph.upgang-sicking@genoverband.de

Um die Vernetzung, Weiterbildung und Beratung innerhalb des Genoverband e.V. perfekt miteinander zu verbinden, entstand die Idee das Netzwerk für direktvermarktende Betriebe zu stärken. Hierzu fand über den Jahreswechsel eine Umfrage innerhalb der Genossenschaften statt, um mögliche Themenschwerpunkte festzulegen sowie Veranstaltungswünsche abzuholen. Neben der Auftaktveranstaltung sind für die folgenden Jahre weitere Spezialveranstaltungen für Käsereien, Ölmühlen und Fleischerhandwerke geplant. Ziel ist es, dass Praktikern von Praktikern lernen. Die Kooperation vieler Verarbeitungsunternehmen von handwerklich produzierten Produkten bietet viele Vorteile. Die Produkte können in kurzen Wegen auf die Bedürfnisse der Kunden angepasst und Wettbewerbsnachteile ausgeglichen werden.

Die Auftaktveranstaltung zur Networking-Reihe findet am 05.03.2024 ab 10 Uhr bei Agraset-Agrargenossenschaft eG Naundorf in Erlau statt. Um differente Themen perfekt abzubilden, wurden engagierte Praxispartner eingeladen. An diesem Tag stellen wir Ihnen aktuelle Innovationen der Direktvermarktung, eine Entscheidungshilfe zur Onlinevermarktung und deren Finanzierung vor. Zudem gehen wird ein externer Referent über die Entstehung von Direktvermarktungsmarken und das Marketing als Betriebszweig berichten. Die Anmeldung ist unter folgendem Link möglich.

Juliana Förster Profil bild

Juliana Förster

Beraterin

Dieser Beitrag ist in der Bauernzeitung in der 51./52. Woche erstmals in der Rubrik Unternehmen und Recht mit dem Titel „Keine Ausnahmen im Osten“ auf Seite 58 erschienen.

Am 30.11.2023 wurde ein Urteil des Bundesfinanzhofes zum Ersatzwirtschaftswert (EWW) veröffentlicht. Im Jahr 2021 hatte das Finanzgericht (FG) Sachsen den Ansatz des EWWs für Zwecke der Ermittlung des gewerbesteuerlichen Kürzungsbetrages in Übereinstimmung mit Gewerbesteuerrichtlinien 1998 die Auffassung des Steuerpflichtigen zum Ersatzwirtschaftswert positiv bestätigt. Doch der Finanzverwaltung passte das Urteil nicht und so wurde die Revision eingelegt. In seiner Entscheidung am 12.10.2023 (Az.: III R 34 / 21) kassierte der Bundesfinanzhof (BFH) die positive FG-Entscheidung und bestätigte die nachteilige Auffassung der Finanzverwaltung.

Da es sich um eine Regelung im Bereich der Gewerbesteuer handelt, ergibt sich auch, dass das Thema nur für Betriebe Anwendung findet, die der Gewerbesteuer unterliegen. Dies sind üblicher Weise alle Kapitalgesellschaften (GmbHs, AGs, usw.) sowie Genossenschaften und gewerblich geprägte Personengesellschaften, die gemäß § 2 Absatz 2 Einkommensteuergesetz als Gewerbebetrieb gelten und der Gewerbesteuer unterliegen. Auch die gewerbliche Tierzucht ist davon betroffen. Der klassische Einzellandwirt ist allerdings nicht betroffen, seine Einkünfte, wie auch die Einkünfte von Freiberuflern sind nicht Gegenstand der Gewerbesteuer sondern nur der Einkommensteuer.

Die Regelungen, um die es geht, stammen noch aus den 90er Jahren. Kurz nach der Wende wurde entschieden, dass wegen verwaltungstechnischer Unsicherheiten im Beitrittsgebiet für die Zwecke der Kürzung der Gewerbesteuer nicht auf den Einheitswert der landwirtschaftlichen Flächen zurückgegriffen, sondern auf den Ersatzwirtschaftswert, der sich aus dem Bewertungsgesetz ergibt. Grund dafür war einfach, dass keine flächendeckenden Einheitswerte für die landwirtschaftlichen Flächen, Wirtschaftsgebäude und Hofstellen vorlagen. Stattdessen wurden typisierte Ertragswerte je Hektar verwendet und daraus der sogenannte Ersatzwirtschaftswert berechnet.

Die Regelung, die nun durch den Bundesfinanzhof „klarstellend“ entschieden wurde, ist somit selbst schon 33 Jahre alt und ist auch ein Auslaufmodell. Denn die Regelung läuft mit dem Abschluss der Grundsteuerreform aus. Sie entfällt ab dem Jahr 2025. Denn ab 1.1.2025 gilt eine bundeseinheitliche Regelung. Ab diesem Zeitpunkt wird für gewerbesteuerliche Kürzungszwecke auf die zum 1.1.2022 festgestellten Einheitswerte von Grundstücken im Betriebsvermögen abstellt. Im Jahr 2022 mussten ja bekanntlich alle Steuerpflichtigen mitwirken und Formulare für die Grundsteuerwertermittlung (vorher Einheitswert-) einreichen. Aktuell trudeln die entsprechenden Festsetzungsbescheide der Liegenschaftsfinanzämtern mit den neuen Grundsteuerwerten ein.

Der Gesetzgeber hatte vorgegeben, dass die neue Grundsteuerreform aufkommensneutral sein soll, aber bisher haben die wenigsten Gemeinden Grundsteuer-Hebesätze ab 2025 festgelegt. So kann man nur hoffen, dass es die Gemeinden hier nicht zu stark an der Steuerschraube drehen. Alternativ könnte man auch die Kürzungsnorm für die Gewerbesteuer ausweiten und so die angestrebte Doppelbelastung der Steuerpflichtigen vermeiden.

Ursprünglich sollte die Doppelbelastung mit Grundsteuer und Gewerbesteuer durch einen typisierten Abzug bei der Ermittlung des Gewerbeertrags vermieden werden. Umgesetzt wird die Idee durch den Abzug von 1,2 % des Einheitswertes bzw. Ersatzwirtschaftswertes bei der Ermittlung des Gewerbeertrages. Ab 2025 werden 0,11 % des Grundsteuerwertes vom Gewerbeertrag abziehbar sein. Die Grundsteuer selbst bemisst sich nach dem Einheitswert, der Grundsteuermesszahl und dem Hebesatz. Jedoch erreichte die Regelung nie das vollständige Kompensationsziel, sondern stets nur anteilig. Zwischen 1991 und 2022 ermittelten Experten für alle Gewerbetreibende einen Entlastungseffekt von 14- 22 % bezogen auf die Grundsteuer. Dies spricht leider nicht für die Norm.

Um die jetzt entschiedene Verschlechterung der EWW-Regelung zu verstehen, muss man die Historie kennen. Tatsächlich gibt es auch einen Fall, bei dem die neue Regelung nicht zu einer Verschärfung führt, sondern alles beim Alten bleibt. Dies ist der Fall, wenn man Eigentumsflächen im Umfang von 100 % bewirtschaftet. Da üblicherweise viele Betriebe auch Pachtflächen bewirtschaften, trifft dies nur auf wenige Betriebe zu. Je höher also der Anteil der Pachtflächen an der gesamten bewirtschafteten Fläche ist, desto größer ist der Effekt des Urteils.

Im Jahre 1998 wurde in den Gewerbesteuerrichtlinien festgeschrieben, dass bei einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Tier- und Pflanzenproduktion und mehr als 50 Hektar selbst bewirtschafteter Fläche 64 % des Ersatzwirtschaftswertes (EWW) auf den Grund und Boden entfallen und 36 % auf Wirtschaftsgebäude und sonstige Wirtschaftsgüter. Für andere Betriebe und andere Flächen gab es jeweils andere EWW-Quoten. Beim Anteil des EWW für Grund und Boden musste dann in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob alle EWW-Flächen im eigenen Eigentum standen oder gepachtet waren. Mit anderen Worten der EWW auf Pachtflächen musste quotal dem gesamten EWW-Anteil für Grund und Boden ausgesondert werden. Auf diese Art und Weise wurde der Grund- und Bodenanteil des EWW auf Eigentumsflächen begrenzt.

Mit dem Urteil muss nun der gesamte EWW mit der Quote der Eigentumsfläche multipliziert werden. Die vorherige Möglichkeit vorab 36 % des EWW für Wirtschaftsgebäude u.ä. komplett anzusetzen und nur den verbleibenden Rest des EWW quotal nach Eigentumsquote anzusetzen, entfällt.

Schon im Jahr 2009 (08.05.2009) wurde in einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen klargestellt, dass der EWW sich nur auf den Grund und Boden bezieht. Eine Zuordnung, wie in den Gewerbesteuerrichtlinien auf sonstige Wirtschaftsgüter konnte aus dem Bewertungsgesetz nicht abgeleitet werden, da typisierend nur auf die Ertragskraft der Grundstücke bzw. ihrer Fläche abgestellt wurde. Doch im Rahmen der Veranlagung wurden oft die Regelungen der alten Gewerbesteuerrichtlinien akzeptiert.

Allerdings griffen im Laufe der Zeit die Betriebsprüfer die Vorgaben aus dem Bewertungsgesetz auf und so landete der Fall beim Finanzgericht Sachsen.

Mit der klarstellenden Auslegung durch den Bundesfinanzhof kommt es bei allen Betrieben mit Pachtflächen zu einer Verschlechterung. Für den Fall, dass man 100 % Eigentumsflächen hat, kann man, wie vorher vollständig 1,2 % des EWWs in Abzug bringen. Sofern man allerdings den Anteil von gepachteten Flächen ausscheiden muss, verschlechtert sich der abziehbare Anteil des EWW im Vergleich zur alten Auslegung. Dies soll folgendes Beispiel mit 50 % Pachtfläche illustrieren.

Bewirtschaftet ein Betrieb 50 % gepachtete Fläche, hat man bisher 36 % für Hofgebäude und Ställe angesetzt und die verbliebenen 64 % für Grund und Boden hälftig für die Eigentumsflächen angesetzt. Konnte man so in Summe 68 % EWW ansetzen, kann man nach der BFH-Entscheidung nur noch 50 % des gesamten EWW in Ansatz bringen. Somit verringert sich der ansatzfähige Umfang des EWW um 18 %. Je höher die Quote der Fremdbewirtschaftung ist, umso höher ist die negative Auswirkung des BFH-Urteils. In der Regel sind die Effekte nicht sonderlich hoch, doch die jährliche Gewerbesteuerlast steigt.

Die EWW-Verschlechterung erhöht den Gewerbeertrag und führt zu einer Erhöhung der Gewerbesteuer. Bei einem Gewerbesteuersatz von 13 % führt also eine beispielhafte EWW-Verminderung im Umfang 100.000 EUR zu 1.200 EUR zusätzlichem Gewerbeertrag und bei 13 % Gewerbesteuersatz zu einer Erhöhung der jährlichen Zahllast von ungefähr 160 EUR bis einschließlich 2024. Sofern Betriebe über große Flächen und über Ersatzwirtschaftswerte im einstelligen Millionenbereich verfügen, sind auch größere Effekte zu erwarten.

Wie geht es jetzt weiter? Normalerweise prüft die Finanzverwaltung die BFH-Urteile und veröffentlicht auf der Homepage des Finanzministeriums eine Liste. Auf dieser Liste sind dann alle Urteile, die in Kürze im Bundesteuerblatt Teil II veröffentlicht werden. Sobald die Urteile im Bundessteuerblatt veröffentlicht sind, müssen die Urteile für alle offenen Fälle angewendet werden und gelten dann für alle Finanzbeamten.

Da es sich bei dem vorliegenden Urteil, um ein Urteil zu Gunsten der Finanzverwaltung handelt, kann davon ausgegangen werden, dass es keine Widerstände aus der Verwaltung gegen eine Veröffentlichung geben wird. Die Finanzverwaltung Sachsen hat bereits angefangen, alle Mandanten, die Einsprüche eingelegt hatten und Ruhen des Verfahrens beantragt haben, anzuschreiben. Es wird in den Schreiben auf das BFH-Urteil hingewiesen und gebeten Einsprüche zurückzunehmen. Auch die Betriebsprüfer im Freistaat Sachsen sind bereits instruiert und werden nun die BFH-Regelung durchsetzen. Aktuell ist also nicht damit zu rechnen, dass die Finanzministerien der neuen Bundesländer eine Vertrauensschutzregelung für den Zeitraum bis 2024 auf den Weg bringen wollen.

Insofern sollten die Steuerpflichtigen bei den abzugebenden Steuererklärungen der BFH-Rechtsprechung folgen oder alternativ den Effekt aus der Differenz zwischen Verwaltungsauffassung und der eigenen Auffassung ermitteln und in einem Anschreiben darstellen. Denn damit verhindert man in der Zukunft den Vorwurf der Steuerhinterziehung, da der Finanzverwaltung die Fakten bekannt waren. Auch für die Vergangenheit sollte man überlegen, ob man bei wesentlichen Effekten eine Korrektur der Steuererklärungen vornimmt. So sieht es jedenfalls die Abgabenordnung vor. Alternativ kann man auch darauf hoffen, dass das Urteil aus Gründen der Wesentlichkeit nicht aufgegriffen werden.

Christoph Waldmann Profil bild
WP/StB/CIA

Christoph Waldmann

Abteilungsleiter Berlin

Im ersten Teil der Personalserie ging es um aktive Personalsuche, im zweiten Teil ging es um „Employer Branding“ und nunmehr um die vielfachen Aspekte der Arbeitszeit.

Arbeitszeit ist ein Thema was sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerseite gleichermaßen, wenn auch unter verschiedenen Blickwinkeln, betrifft:

Die einschlägigen Vorschriften finden sich im Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

Das Arbeitszeitgesetz ist unsere Grundlage. Der Gesetzeszweck ist in § 1 geregelt.

Das ArbZG dient in erster Linie der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Deutschland. Es schützt Beschäftigte vor überlangen Arbeitszeiten. Innerhalb der schützenden Vorgaben kann flexibel mit den Arbeitszeiten umgegangen werden. Dazu regelt es nicht nur die maximale Länge der Arbeitszeit, sondern auch Pausen, Ruhezeiten, Nachtarbeit, Sonntagsarbeit und den Umgang mit Überstunden. Es regelt keine Vergütungsansprüche, sondern dient dem Gesundheitsschutz.

I. Geltungsbereiche des Gesetzes

Das Arbeitszeitgesetz gilt für alle lohnabhängigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Auszubildende (§ 2 Abs. 2) in Betrieben und Dienststellen. Für Beschäftigte und Auszubildende unter 18 Jahren gilt anstelle des deutschen Arbeitszeitgesetzes das Jugendarbeitsschutzgesetz mit seinen noch stärker schützenden Regelungen.

II. Höchstgrenze der Arbeitszeit

In § 3 ArbZG ist festgelegt, dass die Arbeitszeit die Länge von acht Stunden pro Arbeitstag nicht überschreiten darf. Es ist möglich, dass die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden ausgedehnt wird, wenn ein Ausgleich stattfindet. Die durchschnittliche Arbeitszeit muss innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten bzw. 24 Wochen dann trotzdem insgesamt acht Stunden betragen. Absolute Höchstgrenze ist, bis auf ganz wenige Ausnahmen, eine Arbeitszeit von zehn Stunden pro Arbeitstag.

Ausnahmen: Ausnahmen für die Höchstgrenze bei der täglichen Arbeitszeit von zehn Stunden gibt es unter anderem für den Bereich von Bereitschaftsdiensten, wenn tarifvertragliche Regelungen vorliegen, und bei außergewöhnlichen Notfällen (§ 7).

III. Pausen

Pausen müssen eingeplant und die Arbeit unterbrochen werden. Die vorgeschriebenen Pausen betragen mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt.

Die Pausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht ohne Pause beschäftigt sein (Arbeitszeitgesetz, § 4).

IV. Ruhezeiten

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen Beschäftigte eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden bekommen (§ 5 ArbZG). Der Arbeitstag beginnt mit Arbeitsbeginn und dauert ab dann 24 Stunden, er ist folglich nicht identisch mit dem Kalendertag.

V. Sonn- und Feiertage

Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden (§ 9 ArbZG, Sonn- und Feiertagsruhe).

VI. 4-Tage Woche

Die 4-Tage Woche ist ein Arbeitszeitmodell. Für eine Vier-Tage-Woche reduzieren Beschäftigte in der heutigen Praxis ihre Arbeitszeit meistens auf 80 Prozent und verzichten auf 20 Prozent ihres Gehalts. Der volle Lohnausgleich bei einer Vier-Tage-Woche ist ein Modell, was teilweise von Gewerkschaften gefordert und in laufenden Studien ausprobiert wird.

VII. Nachweispflicht

Ohne ein Zeiterfassungssystem, das die tägliche Arbeitszeit der Beschäftigten zuverlässig festhält, können die geleisteten Arbeitsstunden und die eingehaltenen Ruhezeiten nicht verlässlich ermittelt und nachgewiesen werden. Das hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung zu einer Klage der spanischen Gewerkschaft Federación de Servicios de Comisiones Obreras am 14. Mai 2019 entschieden. Dies wurde durch eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 bestätigt.

Die einzelnen Arbeitgeber sind demnach verpflichtet, dafür zu sorgen, dass jede Arbeitsstunde von Beschäftigten objektiv, verlässlich und zugänglich erfasst wird.



Im nächsten Newsletter widmen sich unsere Experten dem Thema Besonderheiten rund um die Rekrutierung von Arbeitskräften aus dem Ausland, dem EU-/Nicht-EU-Gebiet.

Dietlind Dellbrügge Profil bild
RAin

Dietlind Dellbrügge

Beratung und Betreuung Genossenschaften

Auch wenn ich von Mediation überzeugt bin, muss ich eingestehen, dass es nicht immer der Königsweg ist. Denn nicht jede Methode eignet sich für jeden Konflikt. Dies zu hinterfragen, gehört auch zum Job des Mediators: Ist der Konflikt überhaupt für eine Mediation geeignet?

Doch was tun, wenn Mediation nicht in Frage kommt, man aber dennoch Hilfe möchte? Das sogenannte Konfliktmanagement bietet eine Reihe anderer Methoden, die wir hier gerne in einer Übersicht vorstellen wollen.

Zur Erinnerung: Mediation ist ein strukturiertes Verfahren, in dem die Konfliktparteien eigenverantwortlich und einvernehmlich eine Lösung des Konflikts anstreben. Dabei werden sie durch einen neutralen Dritten (Mediator) unterstützt. Klar soweit? Auf geht’s in die Welt des Konfliktmanagements!

Moderation dient der Strukturierung von Arbeitsprozessen. Der Moderator ist neutraler Gesprächsleiter, sorgt für die gleichberechtigte Beteiligung der Teilnehmer und eine anschauliche Darstellung. Er trägt die Verantwortung für den Prozess. Klingt ja fast wie Mediation? Ja, aber nur fast! Bei einer Moderation können die Ziele vielfältig sein, bei einer Mediation ist die Konfliktbearbeitung das Ziel.

Ein Coaching ist eine zielorientierte Beratung einer Person oder Gruppe zur Reflexion und Bearbeitung eines aktuellen Problems. Es wird ein Ziel vereinbart und gemeinsam eine Strategie erarbeitet. Der Coach hat hier eine beratende Funktion, während der Mediator eine vermittelnde Rolle hat.

Eine Supervision ist eine berufsspezifische Unterstützung eines Teams oder einer Person. Es geht darum, Handlungskompetenzen zu entwickeln und vertiefen. Das Ziel ist die berufliche Professionalität zu erhöhen und institutionelle Zusammenhänge zu analysieren. Der Supervisor berät auch in schwierigen beruflichen Situationen und behält deren Auswirkungen auf das professionelle Handeln im Blick. Bei einer Mediation hingegen steht der Konflikt im Vordergrund. Mediation kann Teil einer Supervision sein und umgekehrt.

Teamentwicklung dient der Verbesserung der Gruppenzusammenarbeit. Es fördert die Kooperationsbereitschaft und Kommunikationsfähigkeit. Ziel ist es, u.a. effiziente Gruppenstrukturen zu schaffen und die Teamidentität zu festigen. Konfliktbearbeitung kann ein Teil der Teamentwicklung sein, muss es aber nicht. Teamentwicklung hat auch wieder eher eine beratende Funktion.

Organisationsentwicklung ist ein langfristiger Prozess zur Weiterentwicklung und Veränderung einer Organisation. Es soll die Leistungsfähigkeit und Qualität des Arbeitslebens erhöhen. Es handelt sich dabei um ein umfassendes Beratungskonzept, das die genannten Methoden beinhalten kann. Mediation bezieht sich nur auf die Konfliktbearbeitung.

Die Methoden müssen nicht nur für sich einzeln betrachtet werden, sie können auch gemeinsam bzw. nacheinander zur Anwendung kommen. Es muss immer der individuelle Fall betrachtet werden. Was heißt das für Sie? Ganz einfach: Fragen Sie die Profis! Wir finden gemeinsam mit Ihnen die Methode und Ansprechpartner, die Sie brauchen.

Stefanie Herfort Profil bild

Stefanie Herfort

Beratung und Betreuung Genossenschaften
insb. Schülergenossenschaften
Master of Mediation (MM)

Was machen Sie bei der GenoAkademie und welche Schwerpunkte betreuen Sie?

Bei der GenoAkademie bin ich als Produktmanager in der Abteilung Management & Führung tätig. Ich entwickle und betreue Bildungsformate für die Bereiche „Agrarproduktion“ und „Softskills“. Gelegentlich bin ich auch selbst als Dozent tätig. Die Agrarproduktion hat mich schon seit der Kindheit begleitet. Schon früh war ich auf einem landwirtschaftlichen Familienbetrieb tätig und entschloss mich anschließend Agrarwissenschaften, zunächst in Göttingen (Bachelor) und anschließend in Halle (Saale) (Master), zu studieren.

Den Bereich „Softskills“ habe ich als ergänzendes Aufgabengebiet übernommen und übertrage diesen in die verschiedenen Branchen der genossenschaftlichen Welt. Hierbei betreue ich Bildungsangebote zu Führungs- bis hin zu Software-Kompetenzen.

Wie sieht Ihr Arbeitsalltag aus?

Als Produktmanager ist mein Arbeitsalltag sehr abwechslungsreich und dynamisch. Ich bin dafür verantwortlich, ein Produkt von der Idee bis zur Markteinführung zu begleiten und sicherzustellen, dass es den Bedürfnissen der Kunden entspricht. Das beinhaltet die Zusammenarbeit mit verschiedenen Teams wie Entwicklung, Marketing und Vertrieb, um sicherzustellen, dass die Bildungsformate erfolgreich sind. Außerdem bin ich oft in Meetings oder auf Dienstfahrten, um mögliche Verbesserungen zu besprechen und Hindernisse zu beseitigen. Es ist eine anspruchsvolle, aber auch sehr spannende Rolle, bei der ich stets auf dem neuesten Stand bleiben muss und kreativ Lösungen finden kann.

Was machen Sie in Ihrer Freizeit?

Als Angler und Jäger bin ich am liebsten in der unbesiedelten Natur – ein fantastischer Ausgleich zum Arbeitsalltag mit hoher Bildschirmzeit. Ich verbringe gerne Zeit mit meiner Familie und meinen Freunden - dann auch gerne mal zu einem Glas Bier. Auch der Sport darf nicht zu kurz kommen: Fußball, Badminton oder Kraftsport.

Marco Morcinczyk
GenoAkademie GmbH & Co. KG
Produktmanager Bildung Agrarproduktion u. Softskills
Karl-Wiechert-Allee 76 a, 30625 Hannover
Telefon: +4951195745733
Mobil: +4915146110180

E-Mail: marco.morcinczyk@genoakademie.de und Homepage: https://www.genoakademie.de

Damit wir als Genossenschaftsverband bzw. als Verbandsfamilie die im Rahmen der Prüfung gesammelten Daten (z.B. Bilanzzahlen, Erträge u.ä.) im Nachgang weiterverarbeiten und Ihnen z.B. als betriebsvergleichende Kennzahlen anbieten können, ist es erforderlich, dass Sie dieser Art der Nutzung der Daten zustimmen.

Sie können dies schriftlich tun – hierzu haben wir im vergangenen Jahr umfangreiche Unterlagen versandt.

Sehr viel einfacher kann dies jedoch im Zusammenhang mit der von Ihnen vorzunehmenden Registrierung für die Plattform eaysyGeno erfolgen. Im Rundschreiben vom 05. Juli 2023 hatten wir auf den anstehenden Start von easyGeno hingewiesen. EasyGeno ist die digitale Plattform zur zukünftigen Abwicklung der Prüfung. Sollten Sie die Erstregistrierung bereits vorgenommen haben, aber der Einwilligungserklärung noch nicht zugestimmt haben, können Sie dies auf der Plattform durch einen einfachen Klick selbstverständlich nachholen.

Bitte machen Sie hiervon rege Gebrauch, damit wir für unsere Betriebsvergleiche eine breite Datenbasis und somit eine bessere Vergleichbarkeit erreichen.

Volker Lukrafka

Wirtschaftsprüfer

Die Managementqualifikation für (Nachwuchs-)Führungskräfte geht in die dritte Runde. Melden Sie sich ab sofort zu den Weiterbildungen an:

Managementqualifikation für (Nachwuchs-)Führungskräfte Block 1 - Das 1 x 1 der erfolgreichen Mitarbeiterführung: Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails.

Managementqualifikation für (Nachwuchs-)Führungskräfte Block 2 - Professionelles Finanzmanagement – Betriebe zukunftssicher gestalten: Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails.

Managementqualifikation für (Nachwuchs-)Führungskräfte Block 3 - Reputation kommt durch Kommunikation: Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails.

Neues Online-Seminar: Neu im Vorstand oder Aufsichtsrat in Genossenschaften

Modul 1: Aufgaben, Rechte, Pflichten und Haftung: Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails.

Modul 2: Bilanzierung, Bilanzanalyse und Kennzahlen: Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails.

Online-Seminar: Grundlagen Jahresabschluss - Extra-Fortbildung für „neue Buchhaltungskräfte“: Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails.

05.03.2024 - Direktvermarktungsevent

Ab 10 Uhr bei Agraset-Agrargenossenschaft eG Naundorf in Erlau

https://veranstaltungen.genossenschaftsverband.de/index.php?page=event-code&code=ERLAU24

11.-14.04.2024 - Agra (Die Landwirtschaftsausstellung in Mitteldeutschland)

Genoverband und die AWADO Agrar- und Energieberatung sind mit einem gemeinsamen Stand mit acht Volks- und Raiffeisenbanken vertreten. Besuchen Sie uns gerne in Halle 2 am Stand C30!
Am Donnerstag, den 11.04.2024 bieten wir außerdem zwei Fachvorträge an:
10:30 Uhr (Eco - Forum, Halle 2): Energieeffizienzberatung, Referent: Martin Flegler
11:00 Uhr (Ausstellerforum, Halle 2): Personal finden und binden, Referentin: Katrin Wacker-Fester


17.04.2024 - Fachrat der Fachvereinigung der Agrargenossenschaften

Neue Erkenntnisse zu Leguminosen
Der Anbau von Leguminosen stärkt nicht nur die regionale Biodiversität, sondern unterstützt Ihre nachhaltige Landwirtschaft. Die Bundeszentrale für Landwirtschaft und Ernährung veröffentlichte zu Jahresbeginn eine kostenfreie Broschüre zum Anbau und Verwertung kleinkörniger Leguminosen. Neben der Aussaat, Pflege und Ernte werden Nutzungsvarianten sowie eine ökonomische Analyse von Klee & Co vorgestellt.

Neue Marke
Aus dem Genossenschaftsverband – Verband der Regionen e.V. wird der Genoverband e.V., darüber hinaus erhalten der Verband und die AWADO-Gruppe einen neuen, gemeinsamen Anstrich. Zu den Details und Hintergründen, sowie dem neuen Markenvideo geht es hier.

Digitaler Jahresrückblick des Verbands
Im Dezembernewsletter haben wir einen Jahresrückblick aus Sicht der Agrargenossenschaften gewagt. Den digitalen Rückblick auf das vergangene Jahr aus Verbandsperspektive möchten wir Ihnen jedoch nicht vorenthalten. Schauen Sie mal rein.

SUR-Verordnung zurückgezogen
Die EU-Kommissionspräsidentin Dr. Ursula von der Leyen hat angekündigt, den Vorschlag für die neue EU-Pflanzenschutzverordnung nun auch formal zurückzuziehen.

Bundesregierung plant Einrichtung des Tierwohl-Cents
Zu den Details.

Ausnahme der GAP-Stilllegungen: Beschlossen durch EU-Kommission
Zu den Details.

Genossenschaften sehen Zukunftsaussichten für die Landwirtschaft bedroht
Anlässlich der anhaltenden Bauernproteste zum Thema Agrardieselrückerstattungen hat sich der Genoverband e.V. positioniert.