Newsletter Ausgabe 05/2024

Newsletter Ausgabe 05/2024

Liebe Mitglieder,
liebe Leserinnen und Leser,

in dieser Ausgabe haben wir folgende Themen für Sie aufbereitet: Wirtschaftsprüfer Steffen Schenke stellt sich vor, wir wagen einen Blick auf die Agrarmarktprognose der EU-Kommission und informieren Sie über die Anpassungen beim Thema E-Rechnungen, Steuerbegünstigungen und Energieaudit. Zum Ende der Mediationsreihe fassen wir das vermittelte Wissen noch einmal zusammen.

Viel Spaß bei der Lektüre!

Herzlich,
Ihr Team für Agrargenossenschaften

Am 08. November 2024, von 10-13.30 Uhr, im Paulinenhof, Kuhlowitzer Dorfstraße 1, 14806 Bad Belzig
Melden Sie sich an und diskutieren Sie mit uns, Staatssekretärin Silvia Bender (BMEL), Paula Pickert (DRV, Brüssel) und Bauernpräsident Torsten Krawczyk (Sachsen) über die Gemeinsame Agrarpolitik.
Das ganze Programm und alle Veranstaltungshighlights finden Sie hier.

Hier geht es direkt zur Anmeldung.

In den vergangenen Newslettern lasen Sie bereits über die Aktivitäten des Genoverband e.V. in Sachen Musterklageverfahren. Mitglieder von Agrargenossenschaften sollen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, von der Junglandwirteförderung zu profitieren.

Die Klagebegründungen der laufenden Musterklageverfahren sind mittlerweile verfasst. Die beiden klagenden Junglandwirte sind als Mitunternehmer in ihren Agrargenossenschaften engagiert. Wir sind zuversichtlich, die Diskriminierung der Agrargenossenschaften mit dem Klageverfahren endlich zu beenden. Dennoch müssen wir davon ausgehen – und streben dies auch an - dass wir den Weg bis zum Bundesverwaltungsgericht gehen müssen, um die notwendige Klärung herbeizuführen.

Bitte unterstützen Sie die Klageverfahren durch Ihren finanziellen Beitrag – für die Gleichbehandlung aller Agrargenossenschaften!

Hier geht es zu den Details.

Andreas Eisen Profil bild

Dr. Andreas Eisen

Beratung und Betreuung Genossenschaften
Bereichsleiter

Erfahren Sie, welche Änderungen auf Sie zukommen und welche Ausnahmeregelungen etwa für landwirtschaftliche Erzeuger gelten.

  • Die Pflicht zur Abgabe einer Anzeige bzw. einer Erklärung (bei Steuerbegünstigungen) greift ab dem Meldejahr 2025, sofern die Höhe der einzelnen Steuerbegünstigung jeweils ein Aufkommen von 100.000 Euro oder mehr je Kalenderjahr erreicht
  • Neue Meldeschwellen seit dem 1. Januar 2024 für diejenigen, die von Steuerbegünstigungen aufgrund des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes profitieren
  • Für die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und für die in der Fischerei und Aquakultur tätigen Begünstigten gilt für das Kalenderjahr 2023 unverändert eine Schwelle von mehr als 60.000 Euro bzw. mehr als 30.000 Euro Begünstigung. Für das Kalenderjahr 2024, bzw. dem Meldejahr 2025, sinkt diese auf einheitlich 10.000 Euro

Die Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) setzt auf nationaler Ebene die EU-Vorgaben der Allgemeine(n) Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) um. Mit der AGVO werden bestimmte staatliche Beihilfemaßnahmen, die einen spürbaren Beitrag zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit in Europa leisten, von der Anmeldungs- und Genehmigungspflicht freigestellt. Die Europäische Kommission hat die beihilferechtlichen Transparenzvorgaben inzwischen angepasst und hierbei die Meldeschwelle nach Art.9 Abs.1 Buchstabe c der AGVO herabgesetzt.

In diesem Jahr sind alle Begünstigten, die im Kalenderjahr 2023 eine Steuerbegünstigung in Höhe von mehr als 200.000 Euro erhalten haben, wie bisher zur Abgabe einer Anzeige beziehungsweise einer Erklärung verpflichtet. Ab dem kommenden Jahr werden die Meldeschwellen aufgrund der Änderung von Art. 9 Abs. 1 Buchstabe c der AGVO weiter herabgesetzt. Alle Begünstigten, die im Kalenderjahr 2024 eine Steuerbegünstigung in Höhe von mehr als 100.000 Euro erhalten, sind im Jahr 2025 zur Abgabe einer Anzeige beziehungsweise einer Erklärung verpflichtet.

Ausnahmeregelungen gelten für:

  • in Anspruch genommene Steuerbefreiungen nach § 28 EnergieStG (z.B. gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe)
  • die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und für die in der Fischerei und Aquakultur tätigen Begünstigten

Für eine in Anspruch genommene Steuerbefreiung nach § 28 EnergieStG ist eine Meldung bereits dann abzugeben, wenn die Höhe der Steuerbefreiung mehr als 100.000 Euro beträgt. Für die Ermittlung des Betrags sind allerdings nur Mengen zu berücksichtigen, die zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 30. September verwendet oder abgegeben wurden. Der Hintergrund ist, dass zum 30. September 2023 die beihilferechtliche Genehmigung ausgelaufen ist.

Unverändert bleiben die Meldeschwellen in diesem Jahr für in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Begünstigte. Hier ist eine Anzeige beziehungsweise Erklärung abzugeben, wenn die Höhe der Steuerbegünstigung im Kalenderjahr ein Aufkommen von mehr als 60.000 Euro beträgt. Für in der Fischerei und Aquakultur tätigen Begünstigte liegt die Schwelle ebenfalls unverändert bei mehr als 30.000 Euro. Ab dem kommenden Jahr werden diese Meldeschwellen auf einheitlich mehr als 10.000 Euro herabgesetzt.

Die Erklärung muss nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch über das Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls abgeben werden. Meldefrist ist wie bisher auch der 30. Juni des dem Zufluss der Beihilfe folgenden Jahres.

Unser Tipp: Tragen Sie sich den Termin der Meldefrist doch direkt als Erinnerung in den Kalender ein.

Iacob-Lucian Mărginean

Beratung und Betreuung Genossenschaften

Die landwirtschaftlichen Märkte zeigen Anzeichen einer teilweisen Stabilisierung, bleiben jedoch aufgrund von Wetterproblemen, gesundheitlichem Druck im Tiersektor und Handelsumfeld fragil. Die Nachfrage nach Agrar- und Lebensmitteln könnte sich verbessern, da die EU-Wirtschaft auf dem Weg ist, zu den Wachstums- und Inflationsniveaus vor Corona zurückzukehren. Extreme Wetterereignisse und geopolitische Spannungen stellen weiterhin große Herausforderungen dar. Die Getreideproduktion in der EU ist auf dem niedrigsten Stand des letzten Jahrzehnts, während die Produktion von Eiweißpflanzen und Sojabohnen steigt. Die Milchproduktion bleibt stabil, aber der Rindfleischsektor ist von einem strukturellen Rückgang der Tierbestände betroffen.

Im Detail lesen Sie den Ausblick der EU-Kommission hier.

Laurie Breuer Profil bild

Laurie Breuer

Referentin Kommunikation und Politik

Am 18. November 2023 ist das sogenannte Energieeffizienzgesetz in Kraft getreten. Dieses verfolgt verschiedene Aspekte zur Steigerung der Energieeffizienz. Einer davon ist die Zusammenführung von Unternehmen, bei denen ein Wärmeüberschuss besteht (auch Abwärme genannt) und Unternehmen, die Wärme für sich selbst oder den Weiterverkauf benötigen. Um diese Akteure zusammenzubringen, müssen die Unternehmen die Abwärmepotenziale besitzen, diese auf einer neu geschaffenen Plattform melden. Ab welchem Umfang eine Abwärmequelle relevant für diese Plattform ist, bestimmen Sie mit dem im weiteren Verlauf folgenden Schema. Im Kontext einer Agrargenossenschaft könnte dies beispielsweise eine Biogasanlage sein.

Sie sind gegebenenfalls zum 01.01.2025 gesetzlich verpflichtet die Abwärmemenge Ihres Produktionsprozesses zu überprüfen und gegebenenfalls auf der Wärmeplattform des BAFA zu melden (Energieeffizienzgsetz; §17 Abs. 4; ab einem Gesamtenergieverbrauch von über 2,5 GWh/a). Auch wenn Sie die Abwärmemeldepflicht nicht betrifft, ist die Gesamtenergieverbrauchsermittlung vorzunehmen, da davon die Energieauditpflicht zukünftig abhängt.

Wir laden Sie zur Teilnahme an unserem kostenlosen Webinar am 24.10.2024 von 10:30-11:30 Uhr ein (die Einwahldaten finden Sie unter diesem Beitrag). Neben dem Thema Abwärme wird auch die kommende Energieauditpflicht erläutert.

Um auf den ersten Blick zu prüfen, ob Sie ggf. meldepflichtig sind, hilft Ihnen das Schema in der unten im Beitrag angehängten Datei (Quelle: BAFA, Merkblatt für die Plattform für Abwärme, Seite 7, Absatz 3.2 Anlageschwelle). Sollten Sie aus Ihrer Sicht nicht meldepflichtig sein, empfehlen wir eine schriftliche Erläuterung und Ablage dieser Begründung in Ihrem Unternehmen.

Zu den Abwärmepotenzialen: Hier sind alle Anlagen und Maschinen mit einer Abwärme von mehr als 200 MWH/a (zu ermitteln über den Wirkungsgrad von Anlagen und Maschinen) zu berücksichtigen. Auch Biogasanlagen sind bei dieser Bewertung zu berücksichtigen. Im Merkblatt des BAFA finden Sie noch weitere Einschränkungen (keine Anlagen < 1.500 h/a; keine Temperaturen < 25 °C). Die standortbezogene Abwärme wird voraussichtliche nur unter Einbezug einer Biogasanlage erreicht werden.


Bei Rückfragen melden Sie sich gerne bei Martin Flegler.

Einwahldaten für die Veranstaltung:

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Telefonkonferenz-ID: 288 439 041#

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Mandantenschlüssel: teams@join.genoverband.de
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Weitere Informationen



Bei Rückfragen melden Sie sich gerne bei Martin Flegler.

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Martin Flegler

Betreuung und Beratung Hannover/Rendsburg
Standort Hannover

Energieberater

Elektronische E-Rechnungen sind ab Januar 2025 verpflichtend. Im vorausgegangenen Newsletter haben wir bereits einen kleinen Einblick gewährt. Weitere Informationen hat Steuerberater Dimitri Dreker parat.

Die Digitalisierung wird in vielen Bereichen vorangetrieben. Mit dem Beginn des Jahres 2025 treten bedeutende Änderungen in Kraft, die die Art und Weise, wie wir Rechnungen bearbeiten, grundlegend verändern werden. Mit dem beschlossenen Wachstumschancengesetz wird künftig die elektronische Rechnung (E-Rechnung) verpflichtend für inländische B2B-Umsätze eingeführt. Unser Beitrag beleuchtet nachfolgend die wichtigsten Aspekte der E-Rechnung, welche Neuerungen Sie ab dem 01.01.2025 erwarten sowie welche Übergangsregelungen in Anspruch genommen werden können.

Einer der Hintergründe für die Einführung der obligatorischen E-Rechnungen ist die ViDA-Initiative der Europäischen Kommission, die die Reformierung des Mehrwertsteuersystems in der EU durch den Einsatz moderner digitaler Technologien und damit die Anpassung des Systems an das digitale Zeitalter und eine Verbesserung der Betrugssicherheit vorsieht. Ein zentrales Element der Initiative ist die Einführung von digitalen Meldepflichten und die Ausweitung der elektronischen Rechnungsstellung. Derzeit ist die Umsetzung der Vorschläge der ViDA-Initiative in vier Stufen bis zum Jahr 2028 geplant. Eine finale Einigung im ECOFIN-Rat über das ViDA-Paket steht noch aus.

Mit dem im März 2024 verabschiedeten Wachstumschancengesetz wird nun in Deutschland bereits vor der geplanten Umsetzung der Vorschläge der ViDA-Initiative, die E-Rechnung ab dem 01.01.2025 zur Pflicht für Umsätze zwischen inländischen Unternehmern. Hiermit werden im Jahr 2025 die notwendigen Voraussetzungen für eine nachgelagerte Einführung eines digitalen Meldesystems geschaffen.

Welche neuen Regelungen gelten ab dem 01.01.2025?

Die Verpflichtung zur E-Rechnungsstellung gilt für inländische steuerpflichtige Leistungen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen, wenn sowohl der leistende Unternehmer als auch der Leistungsempfänger im Inland ansässig ist.

Des Weiteren wird mit dem Wachstumschancengesetz der § 14 UStG zur Ausstellung von Rechnungen grundlegend überarbeitet und der Begriff der elektronischen Rechnung neu definiert. Zum aktuellen Zeitpunkt werden elektronische Rechnungen als Rechnungen verstanden, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen werden. Hierzu gehört zum Beispiel der Mailversand der eingescannten Papierrechnung oder eine als Web-Download zur Verfügung gestellte PDF-Datei. Eine Papierrechnung hat hierbei den Vorrang vor der elektronischen Rechnung. Daher ist die Erstellung und der Empfang einer Rechnung in einem elektronischen Format bislang auch an die Zustimmung des Rechnungsempfängers geknüpft.

Dies ändert sich ab dem 01.01.2025. Eine elektronische Rechnung (E-Rechnung) liegt sodann nur noch vor, wenn die Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt, empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung möglich ist. Dabei muss das strukturierte elektronische Format der europäischen Norm für die elektronische Rechnungserstellung (CEN-Norm EN 16931) entsprechen. Sofern das Unternehmen ab diesem Zeitpunkt bereits zur Ausstellung einer E-Rechnung verpflichtet ist, entfällt die Notwendigkeit der Zustimmung des Rechnungsempfängers.

Demgegenüber fallen alle anderen Rechnungen, die nicht die Voraussetzung einer E-Rechnung erfüllen, unter den Begriff der sogenannten sonstigen Rechnungen. Hierzu zählen sowohl die Papierrechnungen als auch Rechnungen in einem anderen elektronischen Format (zum Beispiel eine PDF- oder JPEG-Datei).

Für sämtliche Rechnungen muss weiterhin

  • die Echtheit der Herkunft der Rechnung,
  • die Unversehrtheit des Inhalts sowie
  • ihre Lesbarkeit

gewährleistet werden.

In diesem Zusammenhang ist unter Lesbarkeit die rein maschinelle Lesbarkeit zu verstehen, die eine maschinelle Auswertbarkeit gewährleisten soll. Im Gegensatz dazu ist die Lesbarkeit für das menschliche Auge künftig nicht mehr zwingend notwendig. Sie kann jedoch durch Datenkonvertierung erreicht werden.

Hybride E-Rechnungen enthalten zusätzlich zu dem verpflichtenden, strukturierten elektronischen Teil (zum Beispiel im XML-Format) auch ein für das menschliche Auge lesbaren Teil (zum Beispiel PDF-Datei, vergleiche nachfolgende Ausführungen zum Format „ZUGFeRD“). Das Bundesministerium der Finanzen hat bereits im September 2023 die Zulässigkeit von hybriden E-Rechnungen unter bestimmten Voraussetzungen bestätigt. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass für Rechnungen in diesem Format der strukturierte Teil der führende sein wird. Somit gehen im Fall einer Abweichung die Daten aus dem strukturierten Teil denen aus dem für das menschliche Auge lesbaren Teil vor.

Die umsatzsteuerrechtlichen Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung gemäß § 14 Abs. 2 UStG bleiben von den Neuregelungen indes unberührt. Sofern ein Unternehmer zur Ausstellung von E-Rechnungen verpflichtet ist, darf eine ordnungsgemäße Rechnung nur in Form einer E-Rechnung vorliegen. Daraus folgt, dass bei Nichtvorliegen einer E-Rechnung die Berechtigung zum Vorsteuerabzug entfällt.

Des Weiteren besteht für Kleinbetragsrechnungen (Bruttobetrag von 250 Euro wird nicht überschritten) sowie für Fahrausweise dauerhaft keine Verpflichtung zur Erstellung einer E-Rechnung.

Wie kann die technische Umsetzung erfolgen?

Bereits seit 2020 sind für Rechnungen an den Bund und seine Behörden E-Rechnungen auszustellen. Hierfür ist in Deutschland grundsätzlich der Standard XRechnung anzuwenden. Dieser erfüllt ebenfalls die Voraussetzungen der europäischen Norm und ist somit künftig auch für die E-Rechnung im Rahmen inländischer B2B-Umsätze anwendbar.

Die nach dem Standard XRechnung erstellten Dokumente entsprechen einem rein strukturierten elektronischen Format (XML-Format). Die Lesbarkeit durch Menschen ist hier zunächst nicht gegeben. Es muss daher ein Konvertierungsprogramm für eine menschliche Bearbeitung zwischengeschaltet werden. Die Übermittlung von XRechnungen erfolgt ausschließlich über ein Verwaltungsportal.

Weitere Standards beziehungsweise etablierte Formate sind EDI, EDIFACT oder auch ZUGFeRD.

Das bereits etablierte hybride E-Rechnungsformat ZUGFeRD ab Version 2.0.1 entspricht ebenfalls den Anforderungen der CEN-Norm EN 16931 und ist daher grundsätzlich ebenfalls für die zukünftig zu erstellenden E-Rechnungen zugelassen. Eine E-Rechnung im ZUGFeRD-Format enthält sowohl ein menschenlesbares PDF-Dokument sowie einen maschinell auswertbaren Anhang mit elektronisch strukturierten Daten im XML-Format. Eine Rechnung in diesem Format ermöglicht alle elektronischen Übermittlungswege, zum Beispiel. auch den Mailversand oder einen Web-Download. Es ist also daher weder ein Konvertierungsprogramm noch der Zugang zu einem gesonderten Übermittlungsportal notwendig.

Der Gesetzgeber hat die Neufassung des § 14 UStG bewusst technologieoffen formuliert. Es ist daher auch möglich, dass sich Rechnungssteller und -empfänger auf ein anderes strukturiertes, elektronisches Format verständigen. Es besteht dennoch die Voraussetzung, dass dieses Format die Anforderungen der europäischen Norm erfüllt oder hiermit interoperabel ist. Das bedeutet, das Format muss eine verlustfreie Extraktion der umsatzsteuerrechtlich relevanten Daten gewährleisten.

Welche Übergangsregelungen gibt es?

Keine Übergangsregelungen gibt es für den Empfang der E-Rechnungen. Für alle inländischen B2B-Umsätze, die nach dem 31.12.2024 ausgeführt werden, sind die Rechnungsempfänger verpflichtet, ab dem 01.01.2025 E-Rechnungen empfangen zu können.

Für das Erstellen der E-Rechnungen hat der Gesetzgeber indes einige Übergangsregelungen geschaffen, die den reibungslosen Übergang zur E-Rechnungspflicht vereinfachen sollen.

Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2026 können die Rechnungen für inländische B2B-Umsätze weiterhin als sonstige Rechnungen (das heißt Papierrechnungen oder sonstige E-Rechnungen) ausgestellt und übermittelt werden, sofern der Rechnungsempfänger zugestimmt hat. Die Zustimmung kann weiterhin auch durch eine Rahmenvereinbarung oder durch konkludentes Handeln erfolgen.

Für das Jahr 2027 dürfen, nach Zustimmung des Rechnungsempfängers, nur dann weiterhin sonstige Rechnungen ausgestellt werden, wenn das jeweilige Unternehmen im vorangegangenen Kalenderjahr einen Gesamtumsatz von weniger als 800.000 Euro erwirtschaftet hat.

Wie können Sie sich auf die Einführung der E-Rechnung vorbereiten?

Die durch die E-Rechnung weiter angestoßene Digitalisierung des Mehrwertsteuersystems in Deutschland und der EU ist zunächst zwar mit deutlichem Aufwand für alle betroffenen Unternehmen verbunden, wird aber nach erfolgreicher Implementierung Chancen mit sich bringen.

Hierzu zählen ein verringerter Materialaufwand für zum Beispiel Porto und Papier, aber auch fortschreitende Digitalisierungsmöglichkeiten für Buchhaltung und Rechnungswesen. Ob sich durch die vom Gesetzgeber intendierten Regelungen tatsächlich Vereinfachungen für die von der E-Rechnungspflicht betroffenen Unternehmen ergeben, ist abzuwarten.

Damit Sie auf die Einführung zum 01.01.2025 vorbereitet sind, empfehlen wir, dass Sie sich bereits jetzt mit der Umsetzung der Neuregelungen in Ihrem Unternehmen beschäftigen und die Anpassung Ihrer internen Prozesse zeitnah vorbereiten. Wichtig kann es auch sein, sich mit Ihren Softwareanbietern in Verbindung setzen, um die Implementierung der notwendigen IT-Systeme zu erarbeiten. Trotz der gewählten Übergangsregelungen für die Ausstellung von E-Rechnungen besteht insbesondere bei Großkunden die Möglichkeit, dass diese zeitnah auf die E-Rechnungspflicht reagieren, ihre Prozesse umstellen und in dem Zuge auch von ihren Lieferanten den Erhalt von E-Rechnungen erwarten werden.

Das Bundesministerium der Finanzen wird voraussichtlich noch im Jahr 2024 ein Schreiben zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung veröffentlichen und darin auf offene Anwendungsfragen eingehen. Ein Entwurf dieses Schreibens liegt bereits zur Abstimmung vor.

Über die weitere Entwicklung werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

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StB

Dimitri Dreker

Bereich Steuern
Referatsleiter Grundsatzfragen Steuern

Ziel des Programms:

  • Zuschuss für Beratungen zu unternehmensrelevanten Fragen und Zertifizierungsausgaben

Wer wird gefördert?

  • Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz oder Betriebsstätte im Freistaat Sachsen

Was wird gefördert?

  • Beratungsleistungen zu:
    • Unternehmensführung
    • Betriebswirtschaftlichen Fragen
    • Finanziellen Fragen
    • Personellen Fragen
    • Technischen Fragen
    • Organisatorischen Fragen

Voraussetzungen:

  • Keine persönliche oder wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem Erbringer der Leistung und dem Antragsteller

Förderkonditionen:

  • Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen: 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben
  • Mittlere Unternehmen: 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben
  • Standardeinheitskostensatz:
    • 920 Euro pro Tagewerk im „Qualitätssicherungsverfahren“
    • 800 Euro pro Tagewerk im „Direktverfahren“, d.h. Stundensatz 100 Euro
  • Gefördert werden Beratungen mit einem Umfang von mindestens fünf Tagewerken (entspricht 4.000 Euro), maximal 20 Tagewerke innerhalb eines 12-Monatszeitraums

Antragstellung:

  • Antragstellung über die Sächsische Aufbaubank (SAB)
  • Antragstellung nach der neuen Förderrichtlinie ab Mitte Juli möglich

Alle Details zur Förderung finden Sie hier.

Kati Büttner-Janner Profil bild

Kati Büttner-Janner

Agrarberaterin

Welche Dienstleistungen bieten die Beraterinnen und Berater des Genoverband e.V. für Sie als Agrargenossenschaften? Um einen Überblick zu bekommen, haben unsere Kollegen Kristina Weber und Alfred Johne Erklärvideos erstellt, die die verschiedenen Beratungsschwerpunkte beleuchten. Diese möchten wir Ihnen hier vorstellen.

In diesem Video geht es um den Betriebsentwicklungsplan.

Im nächsten Newsletter präsentieren wir Ihnen das Video zum Thema Betriebszweigauswertung Pflanzenbau.

In den letzten Newsletter-Ausgaben konnten Sie einiges über Mediation erfahren. Fassen wir mal zusammen, was Sie gelernt haben:

  • Neben den theoretischen Basics zu Mediation haben Sie einen persönlichen Einblick in die Ausbildung des Mediators erhalten. Wir haben Ihnen beschrieben, was ein Mediator macht, während er Ihnen zuhört. Damit konnten wir hoffentlich dem Gerücht eines „Kaffeekränzchens“ Abhilfe schaffen.
  • Dass Mediation Vorteile haben kann, sollten wir hinreichend dargelegt haben. Doch wie das immer im Leben ist: Es gibt kein Allheilmittel. Mediation ist das ebenso wenig. Daher haben wir Ihnen auch alternative Methoden vorgestellt.
  • Sich für eine Mediation zu entscheiden, ist nicht immer einfach. Es gibt eine Vielzahl an Hürden, die dem im Weg stehen können. Offenheit für und Vertrauen in das Verfahren und den Mediator sind erste Schritte zur nachhaltigen Konfliktlösung. Wir nehmen Sie mit!

Wer die Artikel nur überflogen hat, kann der Grafik die wichtigsten Begriffe entnehmen und im nächsten Gespräch zumindest mit gefährlichem Halbwissen glänzen.

Sie haben ein persönliches Anliegen, möchten ein offenes Ohr in einem Konfliktfall oder weitere Informationen zur Mediation? Melden Sie sich bei uns!

Haben Sie etwas verpasst? Hier gibt es alle Artikel zum Nachlesen.

Schon einmal von Mediation gehört?

Mediation vs. Genossenschaft

Die Daseinsberechtigung des Mediators

Von der Berufung zum Beruf

Konfliktmanagement

Die letzte Hürde

Mediation als Schlüssel zu verborgenen Motiven

Stefanie Herfort Profil bild

Stefanie Herfort

Beratung und Betreuung Genossenschaften
insb. Schülergenossenschaften
Master of Mediation (MM)

Was machen Sie bei dem Genoverband e.V.?

Ich bin Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und leitet die Prüfungsabteilung Genossenschaften II für die Region Sachsen/Thüringen/Sachsen-Anhalt mit Sitz in Leipzig. Entsprechend gehört die Führung der über 30 Mitarbeiter der Abteilung genauso zu meinen Aufgaben, wie die Steuerung und das Controlling der Abteilung. Zudem bin ich verantwortlich für die Mandate in der Abteilung bzgl. der Durchführung von Prüfungen z.B. gesetzliche Pflichtprüfungen und freiwilligen Prüfungserweiterungen (z.B Jahresabschlusserstellung, prüferische Durchsicht, freiwillige Jahresabschlussprüfung, und Wirtschaftsprüfungen von Unternehmen anderer Rechtsformen, Beratungen und gutachterliche Tätigkeiten zu/bei Unternehmensumstrukturierungen sowie bei Gründungen, Verschmelzungen und Umwandlungen von Genossenschaften und Unternehmen anderer Rechtsformen). Die Mitarbeit in Projekten zur Verbesserung der Prüfungsprozesse ist ein weiterer Aspekt meiner Tätigkeit.

Welche Schwerpunkte betreuen Sie?

Meine Arbeitsschwerpunkte habe ich in der ersten Frage eigentlich schon mitbeantwortet, unsere Branchenschwerpunkte sind Agrar-, Raiffeisen- und Konsumgenossenschaften.

Wie sieht Ihr Arbeitsalltag aus?

Mein Arbeitstag ist sehr abwechslungsreich: Entweder bin ich im Büro oder beim Mandanten vor Ort. Vor Ort leite ich im Team mit einem Prüfungsleiter auch etliche Prüfungen oder führe die Qualitätssicherung bei vielen Prüfungen durch. Im Büro bin ich viel am Telefon oder in Videokonferenzen. Es gibt etliche Leitungs- und Führungsaufgaben in meiner täglichen Arbeit z.B.: das Führen und die Vor-, Nachbereitung von Mitarbeitergesprächen, Teammeetings oder Projektsitzungen. Zum anderen bin ich Ansprechpartner der Genossenschaften bei allen Fragen rund um die Prüfung.

Was machen Sie in Ihrer Freizeit?

Hauptsächlich verbringe ich die Zeit mit meiner Familie (2 Kinder), ich begleite die Kinder gerne zu ihren Hobbies (Kanufahren und Reiten). Daneben liebe ich es im Urlaub mit dem Rad zu verreisen. Die vorletzte Tour war beispielsweise eine Alpenüberquerung und dieses Jahr haben wir als Familie Paris und die Normandie mit dem Rad erkundet.

Steffen Schenke Profil bild
WP/StB

Steffen Schenke

Regionalleiter Prüfung Genossenschaften Leipzig

Die Managementqualifikation für (Nachwuchs-)Führungskräfte geht in die dritte Runde. Melden Sie sich zu den Weiterbildungen an:

Managementqualifikation für (Nachwuchs-)Führungskräfte Block 1 - Das 1 x 1 der erfolgreichen Mitarbeiterführung
Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails.

Managementqualifikation für (Nachwuchs-)Führungskräfte Block 2 - Professionelles Finanzmanagement – Betriebe zukunftssicher gestalten
Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails.

Managementqualifikation für (Nachwuchs-)Führungskräfte Block 3 - Reputation kommt durch Kommunikation
Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails.



Neues Online-Seminar: Neu im Vorstand oder Aufsichtsrat in Genossenschaften

Modul 1: Aufgaben, Rechte, Pflichten und Haftung - Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails.

Modul 2: Bilanzierung, Bilanzanalyse und Kennzahlen - Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails.

Modul 3: Compliance - Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails.

Modul 4: Grundlagen des "Integrierten Corporate Governance Systems" - Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails.

Modul 5: IT-Sicherheit und Cyber-Security - Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails.

Arbeitsrecht – Kompaktkurs - Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails.

Online-Qualifizierung für das Ehrenamt in Genossenschaften 2024 - Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails.

Online-Seminar: Grundlagen Jahresabschluss - Extra-Fortbildung für „neue Buchhaltungskräfte“ - Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails.

Buchhaltungsqualifikation - Erfolgreiche Buchhaltung in der Landwirtschaft - Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails.

Photovoltaik- und Windenergieanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen – Verträge mit Tücken? - Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails.

Neue Webinarreihe "Grundlagen der Landwirtschaft": Basiswissen für Quereinsteiger und Azubis in Landwirtschaft und Agrarhandel.

Fruchtfolge und Unkrautbekämpfung - Termin Webinar: 05.11.2024 (10.00-11.30 Uhr) - Mehr Informationen und zur Anmeldung.

Nachhaltigkeitsprofil - Berichterstattung Gewerbe, Agrar, Energie, Immobilien und Versorgung - Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails.

Klimazertifikate in der Landwirtschaft – ein nachhaltiges Geschäftsmodell? - Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails.

Regionalberatungen Thüringen

am 24.10.2024 um 09:30 Uhr, Bauernscheune Bösleben, Ettischlebener Weg 19, 99310 Bösleben-Wüllersleben

Simone Roscher Profil bild

Dr. Simone Roscher

Abteilungsleitung Beratung und Betreuung Genossenschaften II

Besondere Auszeichnung in der Agrarproduktion „Am Bärenstein“ Struppen eG

Am 25. September wurde Ines Senger, Vorständin von der Agrargenossenschaft Agrarproduktion „Am Bärenstein“ Struppen eG mit der silbernen Ehrennadel überrascht.

„Diese Auszeichnung steht für eine außergewöhnliche Hingabe und einen unermüdlichen Einsatz für die Werte und Ziele unserer Gemeinschaft. Sie symbolisiert nicht nur den Erfolg der vielen Projekte, die über die Jahre hinweg mitgestaltet wurden, sondern auch die Begeisterung, mit der Ines Senger die genossenschaftlichen Werte so nachhaltig geprägt hat“, resümiert Madlen Körner, Beraterin bei Genoverband e.V. und AWADO Agrar- und Energieberatung GmbH. Sie überreichte die Auszeichnung anlässlich des 60. Geburtstags von Frau Senger.

Hackepeter: Autonom durch Pfefferminz
In einer Mitglieds-Agrargenossenschaft stehen Hack-Roboter im Dienst der Landwirtschaft.

Unkraut jäten in 30h-Schichten, das klingt vielversprechend. Die Agrarprodukte Ludwigshof eG in Ranis arbeitet bereits im zweiten Jahr mit einem Feldroboter des Unternehmens „Farming Revolution“. Alle Details und weitere Vorteile sowie die Grenzen der Technik lernen Sie im Beitrag vom MDR kennen. Zur Genossenschaft gelangen Sie hier. Wenn Sie sich für die Roboter interessieren, werden Sie hier fündig.